Keine Umsatzsteuerermäßigung bei unzureichender Vermögensbindungsklausel
Dringenden Handlungsbedarf erzeugt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Es betrifft alle gemeinnützigen Organisationen, die umsatzsteuerpflichtig sind und die Vermögensbindungsklausel in ihrer Satzung noch nicht an die Neufassung des § 61 Abgabenordnung (AO) angepasst haben.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz - außer für Umsätze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
2007 wurde diese Regelung um eine Einschränkung ergänzt, die zwar nur wenige Fälle betrifft, aber klarstellte, dass die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Umsatzsteuerermäßigung nicht zwingend zusammenfallen. Diese Rechtsauffassung bestätigt nur der BFH in seinem neuen Urteil (23.07.2009, V R 20/08).
Freistellungsbescheid genügt nicht
Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit - per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle
- der Auflösung der Körperschaft
- der Aufhebung der Körperschaft
- oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft
festgelegt wird.
Das ist der Fall, wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt Anhang 1 zu § 60 AO). Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Organisationen, deren Satzung noch eine solche Regelung enthielt, mussten aber keine sofortige Satzungsanpassung vornehmen, sondern konnten damit warten, bis ohnehin Satzungsänderungen anstanden.
Nach dem neuen Urteil des BFH gilt das aber nicht für die Umsatzsteuerermäßigung.
Satzung überprüfen
Solche Organisationen müssen deshalb so bald wie möglich ihre Satzung anpassen. Die Pflichtklausel für die Vermögensbindung aus der Mustersatzung lautet:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an - den - die - das - ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...).
Unmittelbar betroffen sind aber nur Organisationen, die im Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung Umsatze zu ermäßigten Steuersatz haben. Vielfach greifen Umsatzsteuerbefreiungen, dann besteht kein Problem. Lesen sie dazu im Online-Handbuch im Beitrag "Umsatzsteuer" (Abo-Bereich).
Droht eine Nachversteuerung?
Nach Auffassung des BFH könnten die Finanzämter eine Nachversteuerung vornehmen, wenn die Satzung den genannten Anforderungen nicht entspricht. Wie die Finanzverwaltung das handhabt, ist noch unklar. Von der Gewährung einer Übergangsfrist kann aber nicht unbedingt ausgegangen werden. Denkbar wäre aber ein Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO, weil im Vertrauen auf die Richtigkeit von Verwaltungsanweisungen entsprechende Dispositionen getroffen wurden.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit - und damit die Nachversteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer - droht aber nicht. Die neue Rechtsauffassung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer.
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Bayer-Stiftung gründet Aspirin Sozialpreis
Die Bayer Cares Foundation lobt den Aspirin Sozialpreis aus. Die Bayer-Stiftung für das soziale Engagement wird damit in Deutschland innovative, gemeinnützige Sozialprojekte im Gesundheitsbereich auszeichnen. Bewerbungen können ab sofort bis zum 30. November 2009 über die Internetseite "www.aspirin-sozialpreis.de" eingereicht werden. Der Preis wird erstmals im Frühjahr 2010 und in der Folgezeit jährlich vergeben werden.
Ausgezeichnet werden Hilfs- und Beratungsangebote, die mit ihrer Arbeit wirksame Hilfe für Menschen leisten, durch ein nachweisbar erfolgreiches Management ihres Projektes überzeugen und dabei neue Ideen oder Wege verfolgen. Von der Gesamtpreissumme in Höhe von 30.000 Euro erhält der Sieger 15.000 Euro, der Zweitplatzierte 10.000 Euro und der Drittplatzierte 5.000 Euro. Bewerben können sich die Initiativen und Organisationen selbst. Der Preis will auch Bürgerinnen und Bürger aktiv ansprechen: Für jede Bewerbung, die auf einen Vorschlag aus der Bevölkerung zurückgeht, erhöht sich das Preisgeld des Siegers um fünf Euro (bis maximal 5.000 Euro). Zudem besteht für jeden die Möglichkeit, in einem Online-Voting die Bewerbungen zu beurteilen. An der Ausschreibung beteiligen sich bundesweit Apotheker, indem sie mit Broschüren und Plakaten auf den Aspirin Sozialpreis aufmerksam machen.
- für konkrete Projekte und die Bedeutung innovativer Sozialer Arbeit im Gesundheitsbereich
- Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 30. November 2009
- Vorschläge aus der Bevölkerung erhöhen Preisgeld
- Jeder kann Bewerbungen online bewerten
Weitere Infos unter: www.aspirin-sozialpreis.de
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a. Anforderungen an Aufwandsspenden
1. Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Vielmehr entsteht zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf diesen Anspruch, so dass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt (vgl. Vfg. der OFD Frankfurt vom 30.03.1995 S 2223 A-22-St II 22; Vfg. der OFD München vom 17.06.1996 in FR 1996, 503).
2. Ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht ist notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten, wenn sie dem Auftraggeber (hier: dem Landesverband einer Partei bzw. dem für diesen handelnden Schatzmeister) zugeht (vgl. BGH-Urteil vom 12.10.1999 XI ZR 24/99).
3. Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung beim Spendenempfänger auszustellen. Wurden die Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig für ein falsches Kalenderjahr ausgestellt, liegt ein wesentlicher Fehler vor, der Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 191 Abs. 1 AO sein kann.
4. Umfangreiche Aufzählung von Umständen, die gegen die ernsthafte, einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung von Aufwandsersatzansprüchen mit anschließendem Verzicht sowie für eine vorsätzliche Verfahrensweise des Spendenempfängers sprechen.
5. Hatte das Finanzamt den erst im zweiten Rechtsgang aufgedeckten Sachverhalt ursprünglich nicht erkannt und demzufolge auch keine Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob es seinen Haftungsbescheid auf diesen Sachverhalt stützt, ist es dem Finanzgericht verwehrt, im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid den Sachverhalt vollständig auszutauschen und anschließend eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Auch bei einer vorsätzlichen Tat könnte auf eine ausdrückliche Ermessensausübung durch das Finanzamt nur verzichtet werden, wenn bereits das Finanzamt den Vorsatz bejaht hätte.
FG München - Urteil vom 7.07.2009 - 6 K 3583/07
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