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Erläuterung zur Online Bestandserhebung 2009/2010 (Word-Datei)

Erläuterung zur Online Bestandserhebung 2009/2010 (Powerpoint - Präsentation)

 

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....Inhalt

-- Keine Umsatzsteuerermäßigung bei unzureichender Vermögensbindungsklausel
-- Seminare für Vereine
-- Vereinsrechtsreform ist in Kraft getreten
-- Bayer-Stiftung gründet Aspirin Sozialpreis
-- Aktuelles aus Rechtsprechung und finanzbehördlichen Erlässen
-- Rund um den Vereinsinfobrief

-- Wer darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen?
-- Cafeteria als Zweckbetrieb?
-- Arbeitslosigkeit und Ehrenamt

 

 

Keine Umsatzsteuerermäßigung bei unzureichender Vermögensbindungsklausel


Dringenden Handlungsbedarf erzeugt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Es betrifft alle gemeinnützigen Organisationen, die umsatzsteuerpflichtig sind und die Vermögensbindungsklausel in ihrer Satzung noch nicht an die Neufassung des § 61 Abgabenordnung (AO) angepasst haben.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz - außer für Umsätze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
2007 wurde diese Regelung um eine Einschränkung ergänzt, die zwar nur wenige Fälle betrifft, aber klarstellte, dass die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Umsatzsteuerermäßigung nicht zwingend zusammenfallen. Diese Rechtsauffassung bestätigt nur der BFH in seinem neuen Urteil (23.07.2009, V R 20/08).

Freistellungsbescheid genügt nicht
Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit - per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle

  • der Auflösung der Körperschaft
  • der Aufhebung der Körperschaft
  • oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft

festgelegt wird.
Das ist der Fall, wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt Anhang 1 zu § 60 AO). Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Organisationen, deren Satzung noch eine solche Regelung enthielt, mussten aber keine sofortige Satzungsanpassung vornehmen, sondern konnten damit warten, bis ohnehin Satzungsänderungen anstanden.
Nach dem neuen Urteil des BFH gilt das aber nicht für die Umsatzsteuerermäßigung.

Satzung überprüfen
Solche Organisationen müssen deshalb so bald wie möglich ihre Satzung anpassen. Die Pflichtklausel für die Vermögensbindung aus der Mustersatzung lautet:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an - den - die - das - ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...).

Unmittelbar betroffen sind aber nur Organisationen, die im Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung Umsatze zu ermäßigten Steuersatz haben. Vielfach greifen Umsatzsteuerbefreiungen, dann besteht kein Problem. Lesen sie dazu im Online-Handbuch im Beitrag "Umsatzsteuer" (Abo-Bereich).

Droht eine Nachversteuerung?

Nach Auffassung des BFH könnten die Finanzämter eine Nachversteuerung vornehmen, wenn die Satzung den genannten Anforderungen nicht entspricht. Wie die Finanzverwaltung das handhabt, ist noch unklar. Von der Gewährung einer Übergangsfrist kann aber nicht unbedingt ausgegangen werden. Denkbar wäre aber ein Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO, weil im Vertrauen auf die Richtigkeit von Verwaltungsanweisungen entsprechende Dispositionen getroffen wurden.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit - und damit die Nachversteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer - droht aber nicht. Die neue Rechtsauffassung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer.

 

Seminare für Vereine

1. Berliner Fachtage Vereine und Gemeinnützigkeit
     Berlin, 7. und 8. November 2009


Vereine steuerlich optimieren
     München, 24.10.09
Vereine als Arbeitgeber
    Berlin, 24.10.09
    Frankfurt/M., 31.10.09

Buchhaltung in gemeinnützigen Vereinen
    Hamburg, 14.11.09
Steuerliche Haftungsrisiken und Fallstricke bei Vereinen
    Frankfurt/M., 30.10.09

Bei mehreren Teilnehmer/inne/n aus einer Organisation erhalten Sie 10% Rabatt.
>> Infos und Anmeldung


Vereinsrechtsreform ist in Kraft getreten

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die beschlossenen Vereinsrechtsreformen in Kraft getreten.
Dazu im Vereinsinfobrief 187.
Quellen:

 


Bayer-Stiftung gründet Aspirin Sozialpreis

Die Bayer Cares Foundation lobt den Aspirin Sozialpreis aus. Die Bayer-Stiftung für das soziale Engagement wird damit in Deutschland innovative, gemeinnützige Sozialprojekte im Gesundheitsbereich auszeichnen. Bewerbungen können ab sofort bis zum 30. November 2009 über die Internetseite "www.aspirin-sozialpreis.de" eingereicht werden. Der Preis wird erstmals im Frühjahr 2010 und in der Folgezeit jährlich vergeben werden.
Ausgezeichnet werden Hilfs- und Beratungsangebote, die mit ihrer Arbeit wirksame Hilfe für Menschen leisten, durch ein nachweisbar erfolgreiches Management ihres Projektes überzeugen und dabei neue Ideen oder Wege verfolgen. Von der Gesamtpreissumme in Höhe von 30.000 Euro erhält der Sieger 15.000 Euro, der Zweitplatzierte 10.000 Euro und der Drittplatzierte 5.000 Euro. Bewerben können sich die Initiativen und Organisationen selbst. Der Preis will auch Bürgerinnen und Bürger aktiv ansprechen: Für jede Bewerbung, die auf einen Vorschlag aus der Bevölkerung zurückgeht, erhöht sich das Preisgeld des Siegers um fünf Euro (bis maximal 5.000 Euro). Zudem besteht für jeden die Möglichkeit, in einem Online-Voting die Bewerbungen zu beurteilen. An der Ausschreibung beteiligen sich bundesweit Apotheker, indem sie mit Broschüren und Plakaten auf den Aspirin Sozialpreis aufmerksam machen.

  • für konkrete Projekte und die Bedeutung innovativer Sozialer Arbeit im Gesundheitsbereich
  • Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 30. November 2009
  • Vorschläge aus der Bevölkerung erhöhen Preisgeld
  • Jeder kann Bewerbungen online bewerten

Weitere Infos unter: www.aspirin-sozialpreis.de


Aktuelles aus Rechtsprechung und finanzbehördlichen Erlässen

Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte:
www.vereinsknowhow.de/rechtspr/index.html

>>> alle Urteile regelmäßig auf Ihren PC - mit unserem Urteils-Mailservice

a. Anforderungen an Aufwandsspenden
1. Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Vielmehr entsteht zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf diesen Anspruch, so dass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt (vgl. Vfg. der OFD Frankfurt vom 30.03.1995 S 2223 A-22-St II 22; Vfg. der OFD München vom 17.06.1996 in FR 1996, 503).
2. Ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht ist notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten, wenn sie dem Auftraggeber (hier: dem Landesverband einer Partei bzw. dem für diesen handelnden Schatzmeister) zugeht (vgl. BGH-Urteil vom 12.10.1999 XI ZR 24/99).
3. Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung beim Spendenempfänger auszustellen. Wurden die Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig für ein falsches Kalenderjahr ausgestellt, liegt ein wesentlicher Fehler vor, der Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 191 Abs. 1 AO sein kann.
4. Umfangreiche Aufzählung von Umständen, die gegen die ernsthafte, einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung von Aufwandsersatzansprüchen mit anschließendem Verzicht sowie für eine vorsätzliche Verfahrensweise des Spendenempfängers sprechen.
5. Hatte das Finanzamt den erst im zweiten Rechtsgang aufgedeckten Sachverhalt ursprünglich nicht erkannt und demzufolge auch keine Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob es seinen Haftungsbescheid auf diesen Sachverhalt stützt, ist es dem Finanzgericht verwehrt, im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid den Sachverhalt vollständig auszutauschen und anschließend eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Auch bei einer vorsätzlichen Tat könnte auf eine ausdrückliche Ermessensausübung durch das Finanzamt nur verzichtet werden, wenn bereits das Finanzamt den Vorsatz bejaht hätte.
FG München - Urteil vom 7.07.2009 - 6 K 3583/07
Volltext im Abo-Bereich

b. Spendenabzug bei Stiftung erst nach staatlicher Genehmigung
Eine in Gründung befindliche rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts (§ 80 BGB) ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Grundsätze der Vorgesellschaft sind nicht entsprechend anzuwenden. Das bis zur staatlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehende Widerrufsrecht des Stifters steht einer Rückwirkungsfiktion entgegen (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 17.9.2003 I R 85/02, BStBl 2005 II S. 145 - Stiftung von Todes wegen).
Schleswig-Holsteinisches FG - Urteil vom 4.06.2009 - 1 K 156/04
Volltext im Abo-Bereich

In unserer Volltextdatenbank finden Sie über 1.400 weitere Urteile und finanzbehördliche Erlässe zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen.
>> Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte
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Rund um den Vereinsinfobrief

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  • Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen
  • aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 9.220

Verantwortlich für den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben:
Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl

Wer darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen?
An der Mitgliederversammlung darf grundsätzlich jedes Mitglied teilnehmen, also auch Mitglieder mit Sonderstatus, wie Ehrenmitglieder, Fördermitglieder usf. Das gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen.
In der Satzung kann das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen nicht ausgeschlossen werden. Die Teilnahme kann aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, z. B. der Vorlage von Einladung oder Mitgliedsausweis.
Eine Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder und Organmitglieder - also z. B. Vorstands- oder Beiratsmitglieder, wenn sie nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Über die Zulassung von Gästen entscheidet, wenn die Satzung das nicht anders regelt die Mitgliederversammlung. In Einzelfällen kann sich die Anwesenheitsberechtigung von Nichtmitgliedern aus der Satzung ergeben - z. B. wenn hier Vertretern eines Dachverbandes ein Teilnahmerecht eingeräumt bekommen.
Grundsätzlich beschränkt sich die Teilnahme von Gästen auf ein bloßes Anwesenheitsrecht. Eine Rede- oder gar Stimmrecht ergibt aus dem Teilnahmerecht nicht.
Berater oder Rechtsbeistände haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme, es sei denn die Satzung lässt das ausdrücklich zu. Etwas anderes gilt nur bei der Verhandlung über Vereinsstrafmaßnahmen, wenn sich auch der Verein eines Rechtsbeistandes bedient. Die Mitgliederversammlung kann aber über die Zulassung von Beratern und Beiständen beschließen.
Grundsätzlich teilnahmeberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern) von Minderjährigen. Das gilt auch, wenn diese kein Stimmrecht haben.
In der Regel hat ein Mitglied keinen Anspruch, Dritte zur Mitgliederversammlung hinzuzuziehen. Das gilt z. B. auch für Rechtsberater. Nur in Ausnahmefällen können solche Personen hinzugezogen werden, also bei besonders komplizierten oder für das Mitglied außerordentlich wichtigen Angelegenheiten. Die hinzugezogenen Personen dürfen aber das Mitglied nur beraten; sie haben kein Recht an der Debatte teilzunehmen.
Ein Anspruch auf Öffentlichkeit der Versammlung (Anwesenheit von Journalisten) besteht ebenfalls nicht. Das gleiche gilt für Vertreter von Dachverbänden u. ä., wenn nicht die Satzung entsprechende Bestimmungen enthält.

 

 

 

 


 

 

 

logoft
1. Berliner Fachtage Vereine und Gemeinnützigkeit
7. und 8. November 2009 — im Benjamin-Franklin-Klinikum der Charité
Themen

  • Mitarbeiter im Verein - Vergütungsmodelle und Abgabenpflichten
  • Rechnungslegung bei Vereinen
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen
  • Spenden/Sponsoring/Werbung
  • Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen
  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtpauschale
  • Die gemeinnützige "Mini-GmbH"
  • Rechtliche Fragen des Sponsoring/Fundraising
  • Der Vorstand im Verein: Rechtsstellung, Risiken, Haftung
  • Forum Vereinsrecht

 

 

 

 

 

   

 

 

 

Cafeteria als Zweckbetrieb?
Cafeterien sind in der Regel als gastronomische Betriebe steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Als Versorgungseinrichtungen, die in Zusammenhang mit anderen Zwecken (Volkshochschulen, Alten- und Behindertenheimen) steuerbegünstigt sein können, gelten sie insbesondere dann nicht, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Einzelfälle:

  • Nach AEAO, Nr. 2 zu § 68 Nr. 1 AO, ist eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria in einem Altenheim ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das gilt für eine Cafeteria in einem Krankenhaus sowie für Kioske. Cafeterien bzw. Kioske sind "für die Allgemeinheit" zugänglich, wenn neben den Patienten des Krankenhauses bzw. den Bewohnern des Altenheims auch deren Besucher diese Angebote nutzen können (OFD Koblenz, 28.07.2004, S 0183 A - St 33).
  • Cafés, Teestuben, Kneipen u. ä. in organisatorischem und räumlichem Zusammenhang mit Jugendzentren und ähnlichen Einrichtungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Diese Einrichtungen können zwar im Einzelfall in ihrer Gesamt richtung den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaften dienen, die Einrichtung ist aber für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht unerlässlich (FinMin Brandenburg, 22.07.1993, 111/5 - 50185 - 1/93).
  • Die Mensa- und Cafeteria-Betriebe eines Studentenwerks bilden einen Betrieb gewerblicher Art. Das Studentenwerk ist insoweit von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, als der Betrieb nach seiner Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung als Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Für die Gemeinnützigkeit der Mensa- und Cafeteria-Betriebe kommt es nicht darauf an, ob das Studentenwerk einem Wohlfahrtsverband angeschlossen ist. Die Zweckbetriebseigenschaft des Mensa- und Cafeteria-Betriebs richtet sich nach § 66 AO. Dabei sind Studenten als wirtschaftlich hilfsbedürftig einzustufen (OFD Erfurt, 1.08.1995, S 2729 A - 04 - St 31 1).

Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.

 

Aktuelles aus Rechtsprechung und finanzbehördlichen Erlässen
Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte:
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a. Übungsleiterfreibetrag: aktualisierte Verfügung des LfSt Bayern
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zu den Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG in aktualisierter Form neu herausgegeben.
LfSt Bayern - 7.05.2009 - S 2121.1.1 - 1/19 St 33/St 33

 

b. Aufnahmepflicht in Verband für konkurrierende regionale Organisationen
Eine Satzungsregelung zum Ein-Platz-Prinzip für regionale Untergliederungen kann unwirksam sein, wenn dadurch konkurrierende Landesverbände unnötig diskriminiert werden.
Oberlandesgericht München - Urteil vom 25.06.2009 - U (K) 5327/08

 

Arbeitslosigkeit und Ehrenamt
Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug Arbeitslosengeld schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht am Bezug von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV.

Umfang der Tätigkeit
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I (ALG I) hat die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt Vorrang. Solange die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst, gibt es hier kein Problem. Mehr als 15 Stunden pro Woche sind in Absprache mit dem Arbeitsvermittler möglich, ohne dass der Leistungsanspruch verloren geht. Voraussetzung ist allerdings, dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.
Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gibt es keine zeitliche Beschränkung beim Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit.


Vergütungen
Als ehrenamtlich gilt eine Betätigung, die unentgeltlich ausgeführt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche gemeinnützige Zwecke fördern. Unentgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn getätigte Auslagen erstattet werden. Der Auslagenersatz kann auch in pauschalierter Form - also ohne Einzelnachweise - erfolgen. Eine solche Pauschale darf aber 154 Euro pro Monat nicht übersteigen (Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen). Ein höherer Auslagenersatz ist möglich, wenn die Auslagen einzeln nachgewiesen werden.
Wichtig: Diese Grenze ist nur das Kriterium für die Unentgeltlichkeit. Sie ist keine Freigrenze für die Anrechung auf die Leistungen der Arbeitsagentur.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I wird ein Nebeneinkommen von bis zu 165 Euro pro Monat nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 141 SGB III).
Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit zusätzlich zur versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt, wird die (durchschnittliche) Vergütung daraus nicht angerechnet.
Beim Arbeitslosengeld II gilt ein anrechnungsfreier Grundfreibetrag von 100 Euro vom Bruttoverdienst. In diesem Freibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale (15,33 Euro), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (30 Euro) und Fahrtkosten.
Von dem über diesen Grundfreibetrag hinausgehenden Nebeneinkommen sind 20% von 101 bis 799 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 800 Euro und 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) sind 10% des Einkommens anrechnungsfrei.


Übungsfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Die Vergütungen nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro pro Jahr und Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr) werden nicht auf das Arbeitslosengeld I und II angerechnet. Sie gelten als "zweckbestimmte Einnahmen" (Arbeitsagentur, fachliche Hinweise zum § 11 SGB II).
Sie können also zusätzlich zu den genannten Freibeträten bezahlt werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf dei Leistungen der Arbeitsagentur kommt.

 

 

Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.02.2009 (Az: V R 47/07) entschieden, dass Fördervereine, die Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgen, mit den Einnahmen daraus umsatzsteuerpflichtig sind.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zu diesem Thema den aktuellen Tipp "Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine" herausgegeben.
Die kurze Broschüre enthält eine ausführliche Darstellung der geltenden Rechtslage sowie zahlreiche Beispielsfälle. Sie zeigt zudem Möglichkeiten auf, wie eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Verpflegung von Schülern möglich ist. So fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Verein auch Erziehungs- oder Ausbildungszwecke übernimmt. Zum anderen ist das Schulessen vollständig steuerfrei, sobald der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist und der Preis für das Essen unter den Preisen eines gewerblichen Unternehmers liegt.

 

 

a. Abzug einer Auslandsspende
Nach der EuGH-Entscheidung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Allein weil die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist, kann der Abzug verwehrt werden. Welche Vorraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, haben aber die nationalen Stellen des Mitgliedstaats - also die deutschen Finanzbehörden und -gerichte - zu beurteilen. Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, können die Finanzbehörden den beantragten Steuerabzug verweigern, wenn ihnen die Nachweise, die sie für die Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, nicht vorgelegt werden.
BFH - Urteil vom 27.05.2009 - X R 46/05

b. Steuerabzug bei Vergütungen an ausländische Sportler nur bei Gewinnerzielungsabsicht
Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG für Vergütungen an ausländische Sportler setzt eine Gewinnerzielungsabsicht der Sportler voraus, wofür das Finanzamt die Feststellungslast trägt.
FG München - Urteil vom 25.05.2009 - 7 K 1531/07

 

 

 

 

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Keine Umsatzsteuerermäßigung bei unzureichender Vermögensbindungsklausel


Dringenden Handlungsbedarf erzeugt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Es betrifft alle gemeinnützigen Organisationen, die umsatzsteuerpflichtig sind und die Vermögensbindungsklausel in ihrer Satzung noch nicht an die Neufassung des § 61 Abgabenordnung (AO) angepasst haben.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz - außer für Umsätze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
2007 wurde diese Regelung um eine Einschränkung ergänzt, die zwar nur wenige Fälle betrifft, aber klarstellte, dass die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Umsatzsteuerermäßigung nicht zwingend zusammenfallen. Diese Rechtsauffassung bestätigt nur der BFH in seinem neuen Urteil (23.07.2009, V R 20/08).

Freistellungsbescheid genügt nicht
Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit - per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle

  • der Auflösung der Körperschaft
  • der Aufhebung der Körperschaft
  • oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft

festgelegt wird.
Das ist der Fall, wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt Anhang 1 zu § 60 AO). Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Organisationen, deren Satzung noch eine solche Regelung enthielt, mussten aber keine sofortige Satzungsanpassung vornehmen, sondern konnten damit warten, bis ohnehin Satzungsänderungen anstanden.
Nach dem neuen Urteil des BFH gilt das aber nicht für die Umsatzsteuerermäßigung.

Satzung überprüfen
Solche Organisationen müssen deshalb so bald wie möglich ihre Satzung anpassen. Die Pflichtklausel für die Vermögensbindung aus der Mustersatzung lautet:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an - den - die - das - ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...).

Unmittelbar betroffen sind aber nur Organisationen, die im Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung Umsatze zu ermäßigten Steuersatz haben. Vielfach greifen Umsatzsteuerbefreiungen, dann besteht kein Problem. Lesen sie dazu im Online-Handbuch im Beitrag "Umsatzsteuer" (Abo-Bereich).

Droht eine Nachversteuerung?

Nach Auffassung des BFH könnten die Finanzämter eine Nachversteuerung vornehmen, wenn die Satzung den genannten Anforderungen nicht entspricht. Wie die Finanzverwaltung das handhabt, ist noch unklar. Von der Gewährung einer Übergangsfrist kann aber nicht unbedingt ausgegangen werden. Denkbar wäre aber ein Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO, weil im Vertrauen auf die Richtigkeit von Verwaltungsanweisungen entsprechende Dispositionen getroffen wurden.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit - und damit die Nachversteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer - droht aber nicht. Die neue Rechtsauffassung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer.

 

Seminare für Vereine

1. Berliner Fachtage Vereine und Gemeinnützigkeit
     Berlin, 7. und 8. November 2009


Vereine steuerlich optimieren
     München, 24.10.09
Vereine als Arbeitgeber
    Berlin, 24.10.09
    Frankfurt/M., 31.10.09

Buchhaltung in gemeinnützigen Vereinen
    Hamburg, 14.11.09
Steuerliche Haftungsrisiken und Fallstricke bei Vereinen
    Frankfurt/M., 30.10.09

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Vereinsrechtsreform ist in Kraft getreten

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die beschlossenen Vereinsrechtsreformen in Kraft getreten.
Dazu im Vereinsinfobrief 187.
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Bayer-Stiftung gründet Aspirin Sozialpreis

Die Bayer Cares Foundation lobt den Aspirin Sozialpreis aus. Die Bayer-Stiftung für das soziale Engagement wird damit in Deutschland innovative, gemeinnützige Sozialprojekte im Gesundheitsbereich auszeichnen. Bewerbungen können ab sofort bis zum 30. November 2009 über die Internetseite "www.aspirin-sozialpreis.de" eingereicht werden. Der Preis wird erstmals im Frühjahr 2010 und in der Folgezeit jährlich vergeben werden.
Ausgezeichnet werden Hilfs- und Beratungsangebote, die mit ihrer Arbeit wirksame Hilfe für Menschen leisten, durch ein nachweisbar erfolgreiches Management ihres Projektes überzeugen und dabei neue Ideen oder Wege verfolgen. Von der Gesamtpreissumme in Höhe von 30.000 Euro erhält der Sieger 15.000 Euro, der Zweitplatzierte 10.000 Euro und der Drittplatzierte 5.000 Euro. Bewerben können sich die Initiativen und Organisationen selbst. Der Preis will auch Bürgerinnen und Bürger aktiv ansprechen: Für jede Bewerbung, die auf einen Vorschlag aus der Bevölkerung zurückgeht, erhöht sich das Preisgeld des Siegers um fünf Euro (bis maximal 5.000 Euro). Zudem besteht für jeden die Möglichkeit, in einem Online-Voting die Bewerbungen zu beurteilen. An der Ausschreibung beteiligen sich bundesweit Apotheker, indem sie mit Broschüren und Plakaten auf den Aspirin Sozialpreis aufmerksam machen.

  • für konkrete Projekte und die Bedeutung innovativer Sozialer Arbeit im Gesundheitsbereich
  • Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 30. November 2009
  • Vorschläge aus der Bevölkerung erhöhen Preisgeld
  • Jeder kann Bewerbungen online bewerten

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Aktuelles aus Rechtsprechung und finanzbehördlichen Erlässen

Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte:
www.vereinsknowhow.de/rechtspr/index.html

>>> alle Urteile regelmäßig auf Ihren PC - mit unserem Urteils-Mailservice

a. Anforderungen an Aufwandsspenden
1. Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Vielmehr entsteht zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf diesen Anspruch, so dass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt (vgl. Vfg. der OFD Frankfurt vom 30.03.1995 S 2223 A-22-St II 22; Vfg. der OFD München vom 17.06.1996 in FR 1996, 503).
2. Ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht ist notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten, wenn sie dem Auftraggeber (hier: dem Landesverband einer Partei bzw. dem für diesen handelnden Schatzmeister) zugeht (vgl. BGH-Urteil vom 12.10.1999 XI ZR 24/99).
3. Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung beim Spendenempfänger auszustellen. Wurden die Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig für ein falsches Kalenderjahr ausgestellt, liegt ein wesentlicher Fehler vor, der Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 191 Abs. 1 AO sein kann.
4. Umfangreiche Aufzählung von Umständen, die gegen die ernsthafte, einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung von Aufwandsersatzansprüchen mit anschließendem Verzicht sowie für eine vorsätzliche Verfahrensweise des Spendenempfängers sprechen.
5. Hatte das Finanzamt den erst im zweiten Rechtsgang aufgedeckten Sachverhalt ursprünglich nicht erkannt und demzufolge auch keine Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob es seinen Haftungsbescheid auf diesen Sachverhalt stützt, ist es dem Finanzgericht verwehrt, im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid den Sachverhalt vollständig auszutauschen und anschließend eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Auch bei einer vorsätzlichen Tat könnte auf eine ausdrückliche Ermessensausübung durch das Finanzamt nur verzichtet werden, wenn bereits das Finanzamt den Vorsatz bejaht hätte.
FG München - Urteil vom 7.07.2009 - 6 K 3583/07
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b. Spendenabzug bei Stiftung erst nach staatlicher Genehmigung
Eine in Gründung befindliche rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts (§ 80 BGB) ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Grundsätze der Vorgesellschaft sind nicht entsprechend anzuwenden. Das bis zur staatlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehende Widerrufsrecht des Stifters steht einer Rückwirkungsfiktion entgegen (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 17.9.2003 I R 85/02, BStBl 2005 II S. 145 - Stiftung von Todes wegen).
Schleswig-Holsteinisches FG - Urteil vom 4.06.2009 - 1 K 156/04
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Wer darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen?
An der Mitgliederversammlung darf grundsätzlich jedes Mitglied teilnehmen, also auch Mitglieder mit Sonderstatus, wie Ehrenmitglieder, Fördermitglieder usf. Das gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen.
In der Satzung kann das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen nicht ausgeschlossen werden. Die Teilnahme kann aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, z. B. der Vorlage von Einladung oder Mitgliedsausweis.
Eine Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder und Organmitglieder - also z. B. Vorstands- oder Beiratsmitglieder, wenn sie nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Über die Zulassung von Gästen entscheidet, wenn die Satzung das nicht anders regelt die Mitgliederversammlung. In Einzelfällen kann sich die Anwesenheitsberechtigung von Nichtmitgliedern aus der Satzung ergeben - z. B. wenn hier Vertretern eines Dachverbandes ein Teilnahmerecht eingeräumt bekommen.
Grundsätzlich beschränkt sich die Teilnahme von Gästen auf ein bloßes Anwesenheitsrecht. Eine Rede- oder gar Stimmrecht ergibt aus dem Teilnahmerecht nicht.
Berater oder Rechtsbeistände haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme, es sei denn die Satzung lässt das ausdrücklich zu. Etwas anderes gilt nur bei der Verhandlung über Vereinsstrafmaßnahmen, wenn sich auch der Verein eines Rechtsbeistandes bedient. Die Mitgliederversammlung kann aber über die Zulassung von Beratern und Beiständen beschließen.
Grundsätzlich teilnahmeberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern) von Minderjährigen. Das gilt auch, wenn diese kein Stimmrecht haben.
In der Regel hat ein Mitglied keinen Anspruch, Dritte zur Mitgliederversammlung hinzuzuziehen. Das gilt z. B. auch für Rechtsberater. Nur in Ausnahmefällen können solche Personen hinzugezogen werden, also bei besonders komplizierten oder für das Mitglied außerordentlich wichtigen Angelegenheiten. Die hinzugezogenen Personen dürfen aber das Mitglied nur beraten; sie haben kein Recht an der Debatte teilzunehmen.
Ein Anspruch auf Öffentlichkeit der Versammlung (Anwesenheit von Journalisten) besteht ebenfalls nicht. Das gleiche gilt für Vertreter von Dachverbänden u. ä., wenn nicht die Satzung entsprechende Bestimmungen enthält.

 

 

 

 


 

 

 

logoft
1. Berliner Fachtage Vereine und Gemeinnützigkeit
7. und 8. November 2009 — im Benjamin-Franklin-Klinikum der Charité
Themen

  • Mitarbeiter im Verein - Vergütungsmodelle und Abgabenpflichten
  • Rechnungslegung bei Vereinen
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen
  • Spenden/Sponsoring/Werbung
  • Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen
  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtpauschale
  • Die gemeinnützige "Mini-GmbH"
  • Rechtliche Fragen des Sponsoring/Fundraising
  • Der Vorstand im Verein: Rechtsstellung, Risiken, Haftung
  • Forum Vereinsrecht

 

 

 

 

 

   

 

 

 

Cafeteria als Zweckbetrieb?
Cafeterien sind in der Regel als gastronomische Betriebe steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Als Versorgungseinrichtungen, die in Zusammenhang mit anderen Zwecken (Volkshochschulen, Alten- und Behindertenheimen) steuerbegünstigt sein können, gelten sie insbesondere dann nicht, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Einzelfälle:

  • Nach AEAO, Nr. 2 zu § 68 Nr. 1 AO, ist eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria in einem Altenheim ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das gilt für eine Cafeteria in einem Krankenhaus sowie für Kioske. Cafeterien bzw. Kioske sind "für die Allgemeinheit" zugänglich, wenn neben den Patienten des Krankenhauses bzw. den Bewohnern des Altenheims auch deren Besucher diese Angebote nutzen können (OFD Koblenz, 28.07.2004, S 0183 A - St 33).
  • Cafés, Teestuben, Kneipen u. ä. in organisatorischem und räumlichem Zusammenhang mit Jugendzentren und ähnlichen Einrichtungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Diese Einrichtungen können zwar im Einzelfall in ihrer Gesamt richtung den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaften dienen, die Einrichtung ist aber für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht unerlässlich (FinMin Brandenburg, 22.07.1993, 111/5 - 50185 - 1/93).
  • Die Mensa- und Cafeteria-Betriebe eines Studentenwerks bilden einen Betrieb gewerblicher Art. Das Studentenwerk ist insoweit von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, als der Betrieb nach seiner Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung als Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Für die Gemeinnützigkeit der Mensa- und Cafeteria-Betriebe kommt es nicht darauf an, ob das Studentenwerk einem Wohlfahrtsverband angeschlossen ist. Die Zweckbetriebseigenschaft des Mensa- und Cafeteria-Betriebs richtet sich nach § 66 AO. Dabei sind Studenten als wirtschaftlich hilfsbedürftig einzustufen (OFD Erfurt, 1.08.1995, S 2729 A - 04 - St 31 1).

Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.

 

Aktuelles aus Rechtsprechung und finanzbehördlichen Erlässen
Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte:
www.vereinsknowhow.de/rechtspr/index.html

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a. Übungsleiterfreibetrag: aktualisierte Verfügung des LfSt Bayern
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zu den Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG in aktualisierter Form neu herausgegeben.
LfSt Bayern - 7.05.2009 - S 2121.1.1 - 1/19 St 33/St 33

 

b. Aufnahmepflicht in Verband für konkurrierende regionale Organisationen
Eine Satzungsregelung zum Ein-Platz-Prinzip für regionale Untergliederungen kann unwirksam sein, wenn dadurch konkurrierende Landesverbände unnötig diskriminiert werden.
Oberlandesgericht München - Urteil vom 25.06.2009 - U (K) 5327/08

 

Arbeitslosigkeit und Ehrenamt
Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug Arbeitslosengeld schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht am Bezug von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV.

Umfang der Tätigkeit
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I (ALG I) hat die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt Vorrang. Solange die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst, gibt es hier kein Problem. Mehr als 15 Stunden pro Woche sind in Absprache mit dem Arbeitsvermittler möglich, ohne dass der Leistungsanspruch verloren geht. Voraussetzung ist allerdings, dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.
Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gibt es keine zeitliche Beschränkung beim Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit.


Vergütungen
Als ehrenamtlich gilt eine Betätigung, die unentgeltlich ausgeführt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche gemeinnützige Zwecke fördern. Unentgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn getätigte Auslagen erstattet werden. Der Auslagenersatz kann auch in pauschalierter Form - also ohne Einzelnachweise - erfolgen. Eine solche Pauschale darf aber 154 Euro pro Monat nicht übersteigen (Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen). Ein höherer Auslagenersatz ist möglich, wenn die Auslagen einzeln nachgewiesen werden.
Wichtig: Diese Grenze ist nur das Kriterium für die Unentgeltlichkeit. Sie ist keine Freigrenze für die Anrechung auf die Leistungen der Arbeitsagentur.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I wird ein Nebeneinkommen von bis zu 165 Euro pro Monat nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 141 SGB III).
Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit zusätzlich zur versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt, wird die (durchschnittliche) Vergütung daraus nicht angerechnet.
Beim Arbeitslosengeld II gilt ein anrechnungsfreier Grundfreibetrag von 100 Euro vom Bruttoverdienst. In diesem Freibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale (15,33 Euro), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (30 Euro) und Fahrtkosten.
Von dem über diesen Grundfreibetrag hinausgehenden Nebeneinkommen sind 20% von 101 bis 799 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 800 Euro und 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) sind 10% des Einkommens anrechnungsfrei.


Übungsfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Die Vergütungen nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro pro Jahr und Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr) werden nicht auf das Arbeitslosengeld I und II angerechnet. Sie gelten als "zweckbestimmte Einnahmen" (Arbeitsagentur, fachliche Hinweise zum § 11 SGB II).
Sie können also zusätzlich zu den genannten Freibeträten bezahlt werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf dei Leistungen der Arbeitsagentur kommt.

 

 

Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.02.2009 (Az: V R 47/07) entschieden, dass Fördervereine, die Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgen, mit den Einnahmen daraus umsatzsteuerpflichtig sind.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zu diesem Thema den aktuellen Tipp "Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine" herausgegeben.
Die kurze Broschüre enthält eine ausführliche Darstellung der geltenden Rechtslage sowie zahlreiche Beispielsfälle. Sie zeigt zudem Möglichkeiten auf, wie eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Verpflegung von Schülern möglich ist. So fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Verein auch Erziehungs- oder Ausbildungszwecke übernimmt. Zum anderen ist das Schulessen vollständig steuerfrei, sobald der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist und der Preis für das Essen unter den Preisen eines gewerblichen Unternehmers liegt.

 

 

a. Abzug einer Auslandsspende
Nach der EuGH-Entscheidung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Allein weil die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist, kann der Abzug verwehrt werden. Welche Vorraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, haben aber die nationalen Stellen des Mitgliedstaats - also die deutschen Finanzbehörden und -gerichte - zu beurteilen. Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, können die Finanzbehörden den beantragten Steuerabzug verweigern, wenn ihnen die Nachweise, die sie für die Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, nicht vorgelegt werden.
BFH - Urteil vom 27.05.2009 - X R 46/05

b. Steuerabzug bei Vergütungen an ausländische Sportler nur bei Gewinnerzielungsabsicht
Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG für Vergütungen an ausländische Sportler setzt eine Gewinnerzielungsabsicht der Sportler voraus, wofür das Finanzamt die Feststellungslast trägt.
FG München - Urteil vom 25.05.2009 - 7 K 1531/07

 

 

 

 

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